Allgemeine GeschäftsbedingungenStand 2012

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

I. Geltung / Angebote

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir den Auftrag des Kunden aus organisatorischen Gründen auf dessen eigenen Formularen bestätigen. Der damit verbundene Qualitätsstandard wird nur dann Vertragsinhalt und mit dem Käufer vereinbart, wenn er seine Anforderungen schriftlich bekannt gibt und wir dies für jeden einzelnen Vertrag ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Angaben in Werbemitteln und Katalogen sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweiligen DIN -/ EN - Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Vom Käufer zur Auftragserteilung vorgelegte Muster und Proben werden von uns sorgfältig geprüft. Eine Gewähr für die richtige Erkennung des Musters in jeglicher - insbesondere in chemischer und physikalischer -Hinsicht ist ausgeschlossen. Abweichungen hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Dimensionen sind nicht auszuschließen. Vor Einsatz der Ware ist deshalb eine sorgfältige Prüfung durch den Käufer auf Eignung für den vorgesehenen Zweck erforderlich.

 

II. Preise

 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager Hamburg ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nehmen wir die von uns gelieferte Verpackung zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist (bis max. 14 Tage) frachtfrei zurückgegeben wird. Zurückgegebene Verpackung wird nicht vergütet.

 

III. Zahlung und Verrechnung

 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen- und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Berechnung von Mindestauftragswerten behalten wir uns vor. An uns unbekannte Käufer erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Verzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach Wahl berechtigt, Zinsen in Höhe der Banksollzinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von 8% Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß V/7 zu widerrufen. Ferner sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

IV. Lieferfristen

 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Lieferung oder Teillieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit unseren Betrieb verlassen hat. Für die vereinbarte Lieferzeit ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Freigabe der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen und -termine verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Ereignissen höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art in unserem oder in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene oder andere unvorgesehene Hindernisse. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund dieser Umstände für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und/oder Nachlieferung sind ausgeschlossen. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl, Vandalismus, Haftpflicht usw.) zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange veräußern, wie er nicht im Verzug ist, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Ziffern V/6 bis V/8 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V/4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer und Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte in die Vorbehaltsware oder die uns im Voraus abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen durch den Käufer aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Stand 05/2007

 

VI. Ausführung der Lieferungen

 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers -oder bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versendungsart. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 v. H. der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellung geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Haben wir uns ausdrücklich mit einer Rücksendung für ordnungsgemäß gelieferte Ware einverstanden erklärt, so sind wir, ohne hierauf besonders hingewiesen zu haben, berechtigt, über den Rechnungswert eine Gutschrift unter Abzug eines Betrages bis zu 20% zu erteilen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Aufwand und der entgangene Gewinn wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag sind. Als Mindestbetrag für den Verwaltungsaufwand berechnen wir zurzeit 25,00 EUR (Euro). Weitergehende Abzüge wegen Wertminderung bleiben vorbehalten. Etwaige Rücklieferungen haben für uns kostenfrei zu erfolgen. Zuschnitte und Sonderanfertigungen sowie Waren mit Verfalldatum werden nicht zurückgenommen.

 

VII. Haftung für Mängel

 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Empfang und vor Verwendung auf mangelfreie Beschaffenheit und in jeder Beziehung auf Eignung für den Verwendungszweck zu prüfen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte können wir keine Gewähr für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke übernehmen, es sei denn, wir hätten die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert. Handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen von chemischen und physikalischen Größen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Mängelrügen wegen offensichtlicher bzw. erkennbarer Mängel, insbesondere wegen Gewicht, Stückzahl, Maße, Formen und äußeren Zustand der Ware, sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 10 Tagen bei uns eingehend schriftlich zu erheben. Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung durch den Käufer beruhen, können nicht berücksichtigt werden. Nach Verarbeitung und Veräußerung sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Angaben über technische Daten der Ware erfolgen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen der DIN-/ EN oder anderer einschlägiger technischer Normen. Eine Gewähr für eine spezielle Funktion irgendwelcher Anlagen, in denen von uns gelieferte Ware eingebaut wird, übernehmen wir nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich beraten und darüber hinaus schriftlich bestätigt, dass die Beratung verbindlich ist. In allen Fällen bleibt der Käufer verpflichtet, selbst die Eignung für die beabsichtigte Funktion zu prüfen. Wir können keine Gewähr für Eigenschaften und technische Daten unserer Ware übernehmen, wenn bei der Konstruktion oder Fabrikation von Anlagen, in denen die von uns gelieferte Ware eingebaut wird, nicht hinreichend auf die Eigenart der von uns gelieferten Ware Rücksicht genommen wird und dadurch Abweichungen eintreten. Zeitgarantien für die Haltbarkeit von Materialien, insbesondere auch von Verschleißteilen, werden nicht übernommen.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn wir den Mangel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Rückgriffsansprüche des Käufers der in § 478 BGB bezeichneten Art sind ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach § 377 HGB nachgekommen ist. Der Verkäufer leistet Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, die dem Käufer aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind. Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischer Weise nicht erwartet werden konnten oder nicht vertragstypisch sind. Dies gilt auch für solche Schäden, für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.

 

IX. Urheberrechte

 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet zu sein berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

 Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Käufers. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. Formen, Werkzeuge, Modelle und ähnliche Einrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten, die stets nur Kostenanteile darstellen, bezahlt hat. Sofern eine Amortisation vereinbart wurde, gilt diese längstens bis zum 31. Dezember des dritten der Berechnung der Herstellungskosten folgenden Jahres. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereit zu halten. Ausschließliche Bezugsrechte aus den jeweiligen Vorrichtungen müssen gesondert vereinbart werden. Ein Anspruch auf Lieferung besteht nur, solange das Werkzeug einsatzfähig ist. Das Fabrikationsrisiko für Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für die Kosten für Wartung und Pflege, Reparaturen und Instandsetzungen für Werkzeuge, es sei denn, die Schäden wären durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns verursacht worden. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Gerichtsstand für Kaufleute ist Hamburg. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

I. Vorrang dieser Einkaufsbedingungen für Ware und Leistungen.

 

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen haben deshalb nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten sind auch wenn wir ihnen nicht widersprechen -ausgeschlossen. Insbesondere gilt die widerspruchslose Entgegennahme von Ware oder Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen, auf denen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten wiedergegeben sind, nicht als Abänderung unserer Einkaufsbedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen sind durch die Ausführung unserer Bestellung endgültig vereinbart. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

 

II. Preise. 

Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

 

III. Zahlung 

Mangels abweichender Vereinbarungen gelter folgender Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für uns günstiger, gelten diese. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Die vorgenannten Fristen beginnen nicht vor den vereinbarten Lieferterminen. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

IV. Lieferfristen

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Bis 8 Tage vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung liefern. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

V. Eigentumsvorbehalt 

Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des so genannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten. Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, Das gilt auch bei "franko "- und "frei Haus "- Lieferungen. Erfüllungsort ist, sofern nicht anderes vereinbart, unser Betrieb, sonst die von uns angegebene Versandadresse. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und andere Gefahren gehen erst mit Abnahme des Liefergegenstandes und/oder der Leistung durch uns oder unseren Abnehmer auf uns über, spätestens jedoch 2 Monate nach Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

 

Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998. Stand 05/2007

 

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung trifft den Auftragnehmer jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Garantie.

 

VIII. Qualität der Ware / Leistung

Lieferungen/Leistungen dürfen nicht verstoßen a) gegen die Bestimmungen der Unfallverhütungs- und sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, sowie gegen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, b) gegen die einschlägigen Regeln und Erfordernisse, die von Fachverbänden pp. für Liefergegenstände/Leistungen der bestellten Art sind, c) gegen Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter. Sollten wir von Dritten gleichwohl wegen Verletzungen solcher Vorschriften und/oder Rechte in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferant von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

IX. Haftung für Mängel und Verjährung

Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz unserer Aufwendungen einschließlich etwaiger Prüfkosten verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

 

X. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie sind geheim und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb. Gerichtsstand ist Hamburg. Wir können den Auftragnehmer nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.